Dies ist je nach Land unterschiedlich.
Deutschland -Stand 01.01.2022
Bei einer diagnostizierten Zöliakie kann man einen Grad der Behinderung (GdB) beantragen. Dieser hat für Zöliakie einen Wert von 20. Sobald euch das Schreiben mit der Bestätigung vorliegt, könnt ihr ab dem Steuerveranlagungszeitraum 2021 kann mit einem GdB von 20 bei der Steuererklärung einen Pauschbetrag von 384 Euro angeben.
Bei Vorhandensein von mehreren Krankheiten kann der GdB und damit der Pauschbetrag deutlich höher sein. Es ist aber zu beachten, dass keine Aufsummierung der GdB stattfindet.
Der Pauschalbetrag wir in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help%5Fest%5Fufa%5F10%5F2020#c0815
Mehr Informationen dazu:
Haufe (Stand 21.10.2020) : https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/behinderten-pauschbetragsgesetz_168_521068.html
VersorgungsmedizinVerordnung – VersMedV – Versorgungsmedizinische Grundsätze – https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/k710-versorgungsmed-verordnung.pdf
Siehe Seite 66:
Zöliakie, Sprue ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie …………………………………………………….. GdB 20
bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) sind – je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands – höhere Werte angemessen.
In Deutschland erhalten Personen, die Hartz-IV beziehen, einen Zuschuss von ca. 78 EUR für Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 SGB II . (Link zur Info für Hartz IV Bezieher), Personen die ALG I beziehen oder einer regulären Arbeit nachgehen, können diesen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen. . Hierzu hat es 2007 ein Urteil gegeben, siehe z.B. hier.
Österreich – Stand 01.01.2019
In Österreich können für die finanzielle Mehrbelastung die entsteht, monatlich 70 Euro steuerlich abgesetzt werden. Mehr Informationen findet ihr hier.
Quelle der Informationen: Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, www.zoeliakie.or.at
Schweiz – UPDATE 01.01.2022
Die Weiterentwicklung der IV tritt ab Januar in Kraft. Teil der IV-Revision ist die Aktualisierung der Liste der Geburtsgebrechen.
Als Geburtsgebrechen werden neu nur Krankheiten eingestuft, die unter anderem einen bestimmten Schweregrad aufweisen und eine lange andauernde Behandlung erfordern.
Da Zöliakie heute mit geringem Aufwand behandelbar sei, fällt die Krankheit aus der Liste – und damit entfallen die Entschädigungszahlungen.
Ab Januar 2022 haben Kinder und Jugendliche bis zum 20. Lebensjahr keinen Anspruch mehr auf eine IV-Pauschalentschädigung. Die Beträge – zwischen 600 und 1450 Franken pro Jahr – werden ersatzlos gestrichen. Link (Stand 01.01.2022) : https://www.20min.ch/story/keine-pasta-und-bald-auch-kein-geld-mehr-fuer-kinder-mit-glutenintoleranz-383857743750
In der Schweiz gibt es auch eine monatliche Unterstützung. (Infos auch unter www.zoeliakie.ch )
Wenn man das Kind bei der IV anmeldet (Zöliakie gilt als Geburtsgebrechen Nr. 279) dann erhält man eine jährliche Pauschale (keine monatliche Unterstützung). Die Rechnung muss man jährlich selber stellen im Voraus. Den Betrag gibt es nicht erst ab 7 Jahren. Von 1-2 Jahre gibt es 600.-, von 3-7 Jahre 700.-, von 7-12 Jahren 1050.- und von 13-20 1400.-. Zudem können die Eltern bei den Steuern einen pauschalen Betrag von 2500.- pro zöliakiebetroffenes Kind/Person in der Familie bei den Krankheitskosten abziehen. Diesen Betrag kann dann das Kind ab Volljährigkeit selber geltend machen. Einziger Nachteil hierbei, dass bei den Krankheitskosten wiederum ein Selbstbehalt aufgerechnet wird. Das variert je nach Steuereinkommen.Das ist eine Pauschale für Kinder von 7-12 Jahre von ca. 1.050 CHF, 13- 20 Jährige erhalten 1.400 CHF pro Jahr.
Bitte beachtet das sich die Rahmenbedingungen ändern können. Für aktuelle Infos kontaktiert bitte eure jeweiligen nationalen Zöliakiegesellschaften.
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